Stand: 29.03.2023
Casino Feldafing e.V. Satzung
Inhalt
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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1Der Verein führt den Namen „Casino Feldafing“ und hat seinen Sitz in FELDAFING, Tutzinger Straße 46.
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2Der Verein ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht STARNBERG eingetragen und führt seinen Namen mit dem Zusatz "e.V." (eingetragener Verein).
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3Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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1Zweck des Vereins ist insbesondere die Pflege der Kameradschaft, die Betreuung aller Soldatinnen und Soldaten und zivilen Mitarbeitenden des Standortes innerhalb und außerhalb des Dienstes.
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2Zweck des Vereins ist es auch, kulturelle, gesellschaftliche und dienstliche Veranstaltungen durchzuführen, sowie die Beziehungen zwischen der Bundeswehr und anderen gesellschaftlichen Bereichen zu pflegen.
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3Der Verein ist uneigennützig tätig.
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4Der Verein betreibt zur Erfüllung seines Zwecks einen Wirtschaftsbetrieb.
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5Damit der Verein seine Aufgaben erfüllen kann, überträgt die Bundesrepublik Deutschland ihm Räume im Gebäude 66 in Feldafing im Rahmen eines Überlassungsvertrages vom 06.06.2008 zur Bewirtschaftung.
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6Die Vereinstätigkeit hat im Einklang mit der Zentralrichtlinie A2-1920/0-6001-1 „Organisation der bewirtschafteten Betreuung in der Bundeswehr“ zu stehen.
§ 3 Mitglieder
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1Der Verein hat ausschließlich ordentliche Mitglieder. Alle Mitglieder besitzen Stimmrecht in Vereinsangelegenheiten und wählen Organe des Vereins. Die Entscheidung über die Mitgliedschaft (Eintritt, Ausschluss) obliegt dem Vorstand des Vereins.
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2Ordentliche Mitglieder können werden:
- 1 Soldatinnen und Soldaten, Beamtinnen und Beamte der Bundeswehr sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundeswehr.
- 2 Ausländische Verbindungs- und Austauschoffizierinnen und -offiziere beim Ausbildungszentrum CIR.
- 3 Offizierinnen, Offiziere, Unteroffizierinnen und Unteroffiziere der Reserve. Offizierinnen, Offiziere, Unteroffizierinnen und Unteroffiziere im Ruhestand, Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundeswehr im Ruhestand.
- 4 Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei, des Zolls und der Polizei des Freistaats Bayern im aktiven Dienst sowie im Ruhestand.
- 5 Offizierinnen und Offiziere der Streitkräfte der NATO und EU-Mitgliedsstaaten.
- 6 Andere Personen mit Zustimmung des Vorstandes des Casino Feldafing e.V.
- 7 Witwen und Witwer ordentlicher und ehemals außerordentlicher Mitglieder.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
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1Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich über das Antragsformular Casino Feldafing mit Unterschrift zu stellen. Über die Annahme des Antrags entscheidet der Vorstand. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen; hiergegen kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
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1Die Mitgliedschaft endet:
- 1 Durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von der betroffenen Person ausgeübte Vereinsämter. Die Kündigung bedarf der Textform.
- 2 Auf Beschluss der Mitgliederversammlung bei wichtigem Grund nach vorheriger Anhörung (Ausschluss).
- 3 Wenn trotz schriftlicher Mahnung der Beitragspflicht nicht nachgekommen wurde.
- 4 Nach Ausschluss oder Tod (§ 38 BGB) sofort.
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2Der Austritt ist jederzeit zum Ende des Monats möglich und dem Vorstand gegenüber in Textform anzuzeigen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
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1Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
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2Beim Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen für zurückliegende Zeiträume. Ggf. eingezahlte Kapitalanlagen sind jedoch wieder auszuzahlen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
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3Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
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1Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins.
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2Sie ist das höchste Beschlussorgan des Vereins, in dem jedes ordentliche Mitglied eine Stimme zur Beschlussfassung hat.
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3Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Sie soll in den ersten drei Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahres stattfinden. Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden.
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4Zur Wahrung des Minderheitsrechts können zehn Prozent der Mitglieder den Vorsitzenden schriftlich zur Berufung einer Mitgliederversammlung beauftragen.
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5Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zehn Arbeitstagen unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich zu berufen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, der dem Absendetag folgt.
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6Der dienstaufsichtsführende Vorgesetzte ist über den Termin der Mitgliederversammlung zu unterrichten.
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7Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- 1 Wahl und Abwahl des Vorstandes
- 2 Wahl der Kassenprüfenden
- 3 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- 4 Beschluss über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Vereinsauflösung
- 5 Beaufsichtigung des Vorstandes durch Entgegennahme des Jahresberichts mit letzter Gewinn- und Verlustrechnung und neuem Haushaltsplan und ggf. Entlastung des Vorstandes
- 6 Beschluss über Ablehnung von Anträgen auf Aufnahme als Mitglied und Ausschluss von Mitgliedern.
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8Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen (das ist bei Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 3 der Fall) und wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder erschienen ist.
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9Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
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10Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder in öffentlicher Form durch Handzeichen.
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11Die Beschlussfassung muss geheim (schriftlich) vorgenommen werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt.
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12Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins sind stets geheim durchzuführen. Solche Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder des Vereins gefasst werden.
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13Anträge zur Beschlussfassung, die der Vorstand stellt, sind den ordentlichen Mitgliedern in Schriftform mit vollständigem Wortlaut mit der Ladung zuzustellen.
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14Anträge zur Beschlussfassung, die von sonstigen Mitgliedern gestellt werden, sind drei (3) Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
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15Initiativanträge von Mitgliedern sind auch während der Mitgliederversammlung möglich.
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16Beschlüsse sind in vollständigem Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen.
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17Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Es soll folgende Angaben enthalten:
- 1 Ort, Tag und Stunde der Versammlung
- 2 Bezeichnung der Versammlung
- 3 Zahl der erschienenen Mitglieder
- 4 Feststellung über ordnungsgemäße Ladung
- 5 Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Ladung der Mitglieder mitgeteilt wurde
- 6 Feststellung über die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
- 7 Anträge zur Beschlussfassung (ggf. mit Begründung)
- 8 Art der Abstimmung
- 9 Genaues Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen)
- 10 Bei Wahlen die Personalien der Gewählten und ihre Erklärung, ob sie die Wahl annehmen
- 11 Unterschrift des Protokollführers und des Versammlungsleiters.
- 12 Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung den Teilnehmern bekannt zu geben. Einen Nebenabdruck erhält der dienstaufsichtsführende Vorgesetzte.
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18Aufgaben der Kassenprüfer:
- Die Kassenprüfer haben das Recht, über die jährliche pflichtgemäße Prüfung hinaus, jederzeit die Vereinskasse, die Buchführung und die Geschäftsführung des Vorstandes zu überprüfen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
§ 8a
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1Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte imWege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
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2Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
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3Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
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4Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
- 1 alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
- 2 bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
- 3 der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
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5Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
§ 9 Der Vorstand
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1Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen sowie die dem Verein überlassenen Räume und das Inventar.
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2Der Vorstand besteht aus:
- 1 der/die Vorsitzende
- 2 der/die stellvertretende Vorsitzende
- 3 der Kassenwartin/Kassenwart
- 4 der stellvertretenden Kassenwartin/Kassenwart
- 5 der 1. Schriftführerin/dem 1. Schriftführer
- 6 der 2. Schriftführerin/dem 2. Schriftführer
- 7 der 1. Casinooffizierin/dem 1. Casinooffizier
- 8 der 2. Casinooffizierin/dem 2. Casinooffizier
- 9 drei Beisitzern
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3Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
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4Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von ei-nem Jahr gewählt, vom Tag der Wahl angerechnet. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. -
5Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für die restliche Amtsdauer ein neues Vorstandsmitglied wählen. Außer für die/den 1. Vorsitzende/n, die/den stv. Vorsitzende/n und die 1. Kassenwartin/den 1. Kassenwart kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied benennen.
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6Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die beiden Vorsitzenden und die Kassenwartin/den Kassenwart, wobei je zwei gemeinschaftlich zusammenwirken müssen.
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7Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder zu regeln ist.
Im Rahmen von Absatz 1 ist der Vorstand vor allem zuständig für:
- 1 Verwaltung des Casinos und Verantwortung für den gesamten Casinobetrieb
- 2 Unterstützung des Schulkommandeurs bei dienstlichen Veranstaltungen
- 3 Leitung aller außerdienstlichen Veranstaltungen
- 4 Leitung und Kontrolle des Wirtschaftsbereichs
- 5 Überprüfung der Geschäftsbücher und des Warenbestandes
- 6 Aufstellung einer Casinoordnung, die der Zustimmung des Schulkommandeurs bedarf
- 7 Wahrnehmung des Hausrechts, soweit dem Verein übertragen
- 8 Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
- 9 Abfassen und Erstatten des Jahresberichts, mit Gewinn- und Verlustrechnung für die Mitgliederversammlung
- 10 Aufstellen der jährlichen Haushaltspläne
- 11 Übernahme, Verwaltung und jährlicher Nachweis von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen aller Art (auch Leihgerät von Lieferfirmen, soweit zulässig)
- 12 Ausfertigen von Zahlungsanweisungen
- 13 Aufstellen von monatlichen Kassenabschlüssen
- 14 Durchführung von Mitgliederversammlungen und Ausführung ihrer Beschlüsse
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8Die/Der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der Kassenwart/in sind geheim zu wählen.
Erreicht eine kandidierende Person für ein Vorstandsmitglied nicht die Mehrheit der Stimmen der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder, weil sich die Stimmen auf mehrere bewerbende Personen verteilen, so ist diejenige Person gewählt, die nach einer Stichwahl zwischen den zwei kandidierenden Personenmit den meisten Stimmen die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder erhält. -
9Die Mitglieder des Vorstandes können einzeln oder insgesamt vor Ablauf der Amtszeit von der Mitgliederversammlung aus ihrem Amt abberufen werden, wenn grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung festgestellt werden oder wenn dem Verein die Beibehaltung von Vorstandsmitgliedern bis zum Ablauf der Amtsdauer nicht mehr zuzumuten ist (wichtiger Grund).
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10Die Amtsdauer von Vorstandsmitgliedern endet:
- 1 Mit Ablauf der regulären Amtsdauer
- 2 Bei Abberufung durch die Mitgliederversammlung
- 3 Bei Verlust der Voraussetzung zur Wählbarkeit
- 4 Bei Niederlegung des Amts
- 5 Durch Tod des Vorstandsmitglieds
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11Zur Durchführung seiner Aufgaben führt der Vorstand regelmäßige Sitzungen durch, die vom Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten sind. Die Ladungsfrist beträgt drei Arbeitstage. Der Vorsitzende kann mündlich ohne Angabe der Tagesordnung einladen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder und dabei die/der 1. bzw. 2. Vorsitzende und die/der 1. bzw. 2. Kassenwart/in anwesend sind. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Die Beschlussfassung geschieht mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das folgende Angaben enthalten muss:- 1. Ort und Datum der Vorstandsitzung
- 2. Teilnehmende
- 3. Beschlüsse mit Wortlaut und Angabe über Beschlussform und Abstimmungsergebnis
- 4. Protokollführer/in
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12Der Vorstand ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldungen zum Vereinsregister nach der Eintragung des Vereins durch seine vertretungsberechtigten Mitglieder durchzuführen. Die Anmeldung hat schriftlich mit notarieller Beglaubigung der Unterschrift zu geschehen und betrifft jede Änderung des Vorstandes, Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und ggf. bestellte Liquidatoren. Jeder Anmeldung ist eine Protokollabschrift (bei Satzungsänderungen auch die Urschrift des Protokolls) beizufügen.
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13Der Vorstand ist nicht berechtigt, Beschlüsse über Aufwandsentschädigungen für Vorstandstätigkeit selbst zu fassen. Hierfür bedarf es eines Beschlusses durch die Mitgliederversammlung.
§ 10 Überschüsse, Geldspenden
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1Überschüsse aus der Bewirtschaftung dürfen nicht ausgeschüttet werden; sie sind vielmehr ausschließlich zur besseren Ausgestaltung des Casinos, sowie zur Förderung bildender, geselliger/gesellschaftlicher, sozialer und kultureller/musischer Vorhaben zu verwenden.
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2Geldspenden sind nicht zulässig.
§ 11 Auflösung des Vereins
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1Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder gefasst werden (siehe § 8 (5), (6), (7)).
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2Das Bar- und Sachvermögen fällt nach Begleichung der Verbindlichkeiten dem Soldatenhilfswerk e.V. oder einer anderen sozialen Einrichtung oder einer Heimgesellschaft o. vglb. nach entsprechendem Beschluss zu.
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3Traditionsstücke des Vereins verbleiben bei der Schule für Informationstechnik der Bundeswehr, die mit der Pflege der Überlieferung betraut wird.
§ 12 Änderung der Satzung
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1Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Satzungsänderungen, die aufgrund von Verfügungen des Registergerichts notwendig sind, kann der Vorstand allein beschließen. Sie sind der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben. -
2Die Satzung und etwaige Änderungen sind dem dienstaufsichtsführenden Vorgesetzten zur Kenntnis zu bringen.
Die vorstehende Satzung wurde am 12.04.1972 errichtet und durch die
Mitgliederversammlung vom 19.03.2024 zuletzt geändert.